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Unfall auf Motorradreise begründet keinen Reisemangel

19. Mai, 2024

Stuttgart – Geführte Motorradreisen sind nicht ohne Risiko. Ein Sturz auf Tour begründet für sich genommen deshalb noch keinen Reisemangel. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az.: 3 U 23/23).

Dabei ging es um einen Mann aus Deutschland, der auf einer Motorradreise in Kroatien schwer gestürzt und Monate später an den Folgen dieses Unfalls verstorben war. 

Seine Krankenversicherung verklagte den Reiseveranstalter und den verantwortlichen Tourguide auf Schadenersatz der Behandlungskosten in Höhe von mehr als 110 000 Euro. Allerdings ohne Erfolg: Das Landgericht Tübingen als erste Instanz wies die Klage ab und das Oberlandesgericht als höhere Instanz auch die Berufung zurück. Eine Revision wurde nicht zugelassen, die Entscheidung ist rechtskräftig. 

Unfallgefahr nie auszuschließen

Schon das Landgericht hatte festgehalten: Eine Motorradreise sei selbst bei perfekter Organisation und Anleitung durch die Guides stets mit Unfallgefahr verbunden. Darauf habe der Reiseveranstalter keinen maßgeblichen Einfluss.

Ein Reisemangel, der Schadenersatzansprüche begründet, könnte nur vorliegen, wenn der Tourguide die Mitfahrenden zu riskantem Fahren und Verkehrsverstößen animiert und das letztlich den Unfall verursacht hätte, hieß es sinngemäß. Das hatte der Versicherer auch behauptet. Doch die Beweisaufnahme, bei der unter anderem ein Video des Unfalls ausgewertet wurde, bestätigte die Vorwürfe nicht.

Mehrere Gruppen mit unterschiedlichem Leistungsvermögen

In die Entscheidung des Gerichts floss auch ein, dass es mehrere Gruppen auf der Motorradreise gab: eine mit – nach Selbsteinschätzung – leistungsstärkeren Bikern und zwei Gruppen für weniger leistungsstarke Fahrerinnen und Fahrer. Der Verunglückte hatte sich der ersten Gruppe zugeordnet. Er hätte sich jedoch jederzeit in eine langsamer fahrende Gruppe zurückfallen lassen können, wenn er dem Tempo des Tourguides nicht ohne eigenes Risiko hätte folgen können, so das Gericht.

In so einem Fall besteht demnach kein haftungsbegründender Zusammenhang zwischen dem Fahrverhalten des Guides und dem Sturz eines ihm folgenden Gruppenmitglieds. Über das Urteil berichtet die Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» (Ausgabe 2/24). dpa