Nürnberg/Berlin – Dass private Krankenversicherungen Fahrtkosten zu ambulanten Operationen und anderen Behandlungen übernehmen, heißt nicht, dass sie auch die Fahrt zur Dialysebehandlung zahlen müssen.
Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor (AZ: 8 U 224/21), auf den der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist. Die Richterinnen und Richter entschieden, dass die Versicherten durch die Regelung nicht unangemessen benachteiligt seien.
Der Fall: Eine Frau musste mehrere Monate lang dreimal die Woche zur Blutwäsche gefahren werden. Das kostete rund 4300 Euro. Die Patientin forderte von ihrer Versicherung, die Kosten zu übernehmen. Der Frau zufolge war das schließlich so in den Versicherungsbedingungen geregelt. Die Krankenversicherung sah das anders und lehnte den Antrag ab.
Gericht: Dialyse war keine OP und nicht in Klinik
Das Gericht gab den Versicherern recht. In den Versicherungsbedingungen sei geregelt, dass die Fahrtkosten zu ambulanten Operationen und stationären Heilbehandlung in Krankenhäusern übernommen würden, so die Richter. Eine Dialysebehandlung zähle jedoch nicht dazu und habe zudem in einer Gemeinschaftspraxis und nicht in einer Klinik stattgefunden.
Dass die Fahrtkosten nicht übernommen würden, stehe somit eindeutig in der Vereinbarung. Der Transport zähle nicht als ärztliche Leistung und müsse daher nicht erstattet werden. dpa
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